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   BFH, 01.04.2009 - X B 90/08   

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https://dejure.org/2009,7149
BFH, 01.04.2009 - X B 90/08 (https://dejure.org/2009,7149)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2009 - X B 90/08 (https://dejure.org/2009,7149)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2009 - X B 90/08 (https://dejure.org/2009,7149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rüge überlanger Verfahrensdauer; Unmöglichkeit der Sachaufklärung; Kein Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK bei Steuerstreitigkeiten; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Überraschungsentscheidung

  • Judicialis

    EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; FGO § 82; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ; FGO § 119 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 3; ; ZPO § 394

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer; Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen sogenannten Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Würdigung einer Gehörsrüge wegen Durchführung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Rüge überlanger Verfahrensdauer; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; kein absoluter Revisionsgrund bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer; Anforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen sogenannten Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Würdigung einer Gehörsrüge wegen Durchführung einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 1135
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 28.06.1978 - 6232/73

    König ./. Deutschland

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 1978 - C (78) 31 im Fall König (Neue Juristische Wochenschrift 1979, 477) erstreckt sich das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK auch auf bestimmte Verwaltungsstreitverfahren, wenn diese die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben.
  • BFH, 29.06.1987 - X R 23/82

    1. Bei Veräußerung von Privatvermögen setzt Unternehmereigenschaft Verhalten wie

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Die in diesem Zusammenhang benannten BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1984 V R 32/74 (BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173) und vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) beziehen sich auf die Unternehmereigenschaft i.S. des Umsatzsteuergesetzes.
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Steuerstreitigkeiten, selbst wenn sie sich auf die Vermögenslage des Betroffenen auswirken, begründen indes keine Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, da das für dieses Verfahren ausschlaggebende Steuerrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2008 - II S 24/07

    Prozesskostenhilfe: überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensdauer des FG auf Umständen beruht, die der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176).
  • BFH, 13.12.1984 - V R 32/74

    Optionserklärung - Klageantrag - Regelbesteuerung

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Die in diesem Zusammenhang benannten BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1984 V R 32/74 (BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173) und vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) beziehen sich auf die Unternehmereigenschaft i.S. des Umsatzsteuergesetzes.
  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Das FA weist zutreffend darauf hin, dass Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze in der Regel materiell-rechtliche Fehler darstellen, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler nicht auf die rechtliche Subsumtion, sondern auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (Senatsbeschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192).
  • BFH, 15.10.2008 - X B 120/08

    Zeugeneinvernahme - Gebot der Einzelvernehmung - Einwendungen gegen die

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Eine Verletzung könnte die Revision nicht begründen (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41).
  • BFH, 26.09.2007 - VII B 75/07

    Verfahrensrüge einer überlangen Verfahrensdauer; Überprüfung einer

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Die Verfahrensrüge einer überlangen Verfahrensdauer kann nämlich nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf diejenige des behördlichen Verfahrens gestützt werden (BFH-Beschluss vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126).
  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 01.04.2009 - X B 90/08
    Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.04.2001 - VII R 13/01

    Zulassungsfreie Revision

  • BFH, 17.03.2010 - X S 25/09

    Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung - Tatbestandsberichtigung

    Die Behauptung des Klägers, der Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08 (BFH/NV 2009, 1135) sei allenfalls unter Annahme politischer Gesichtspunkte, einer falsch verstandenen "Staatsräson" zu erklären, und nicht mit Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen, ist nicht substantiiert.

    Wenn der Kläger im weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 2009 davon spricht, dass der massive Verdacht einer Rechtsbeugung durch die Vorinstanz bestehe und dem BFH nochmals nahe legt, eine unbefangene Staatsanwaltschaft --aber nicht die Staatsanwaltschaft X-- einzuschalten, wenn er die Argumente im Schriftsatz des Beklagten, Beschwerdegegners, Rügegegners und Antragsgegners (dem Finanzamt --FA--) allein deshalb als fadenscheinig bezeichnet, weil nach seiner Auffassung angesichts der Organisationsstrukturen der Finanzverwaltung in Bayern die Trennung zwischen Behörden und Finanzgerichten nicht in dem Maße besteht wie in anderen Ländern und darin auch die wirklichen Hintergründe der Bearbeitung seines Steuerfalles sieht, hat er keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Befangenheit gerade der Berichterstatterin im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 hindeuten würden.

    b) Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats in BFH/NV 2009, 1135, durch den der Senat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG München vom 26. März 2008  5 K 3620/96 als unbegründet zurückgewiesen hat.

    Der angerufene Senat habe im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem Computerabsturz, die erkennbar keinen Bezug zu den Täuschungshandlungen des FG gehabt hätten, besonders hervorgehoben.

    Bei seinem Vorbringen übersieht der Kläger, dass der angerufene Senat im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 keinen Sachverhalt dargestellt, sondern nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO (vgl. dort unter 10.) auf die Darstellung des Sachverhalts verzichtet hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Antrag auf Tatbestandsberichtigung unter 3.).

    Dem auch im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen Kläger musste bewusst sein, dass das Gericht (drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter) nach dem vorläufigen Abschluss der Beweisaufnahme in der anschließenden Beratung darüber befinden werde, ob das Verfahren anhand der bisherigen Beweisaufnahme --zugunsten oder zuungunsten des Klägers-- abgeschlossen werden könne oder aber eine weitere Beweiserhebung und damit der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich sei (vgl. hierzu die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1135 unter 1.c der Gründe).

    Mit den klägerischen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Schätzung weiterer Betriebseinnahmen in Höhe von 24.000 DM hat sich der angerufene Senat im Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 ausdrücklich auseinandergesetzt, daraus jedoch nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen.

    Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FGO kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Beschluss in BFH/NV 2009, 1135 keine Darlegungen enthält (und auch nicht zu enthalten brauchte), die wegen der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen als Tatbestand zu verstehen wären.

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 4/09

    Mit Servicegebühren in einem Betrag eingezogene Spieleinsätze keine durchlaufende

    (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO in Form einer Überraschungsentscheidung vor (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.; vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135, m.w.N.).
  • BFH, 29.12.2015 - IV B 68/14

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

    Die Vorschrift ist also nur dann einschlägig, wenn der Richter tatsächlich vor der Entscheidung mit Erfolg abgelehnt worden war und gleichwohl mitwirkte (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135).
  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

    Hingegen liegt kein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 2 FGO vor, wenn Beteiligte --aus welchen Gründen auch immer-- darauf verzichten, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135, unter 2.).
  • BFH, 20.12.2012 - X B 54/12

    Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens

    Nur rein vorsorglich weist der Senat die Kläger darauf hin, dass Verfahrensmängel weder aufgrund der langen Verfahrensdauer (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 90/08, BFH/NV 2009, 1135) noch aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz vorherigen Verzichts der Beteiligten (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556) erkennbar sind.
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